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Allgemeine Geschäftsbedingungen Software-Mietvertrag

 

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich begrenzte Überlassung der in der Vereinbarung bezeichneten Vertragssoftware, nachfolgend als „Software“ bezeichnet, und die Anwenderdokumentation in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung.

1.2 Zu der Software gehören auch Neuauflagen (Upgrades) oder Ergänzungen (Updates) der Software, die der Lizenzgeber dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung überlässt.

1.3 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, dem Kunden die Software nach Maßgabe der folgenden Regelungen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu erhalten.

2. Überlassung der Software

2.1 Die Software wird dem Kunden auf einem geeigneten Datenträger (z. B. CD-ROM) zusammen mit der Anwenderdokumentation zur Nutzung für den vereinbarten Zeitraum überlassen. Sofern letztere ebenfalls auf einem Datenträger aufgezeichnet ist, kann dies der gleiche Träger wie der der Software sein.

2.2 Der Lizenzgeber stellt dem Kunden zur Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflichten Software-Updates zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums seit ihrer Verfügbarkeit auf dem Markt und je nach vertraglicher Vereinbarung durch Zusendung einer CD-ROM oder im Wege der Datenfernübertragung (Internet).

2.3 Darüber hinaus wird der Lizenzgeber dem Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraumes seit Erscheinen auf dem Markt die Zurverfügungstellung von Software-Upgrades anbieten. Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Annahme des Angebotes die monatlich zu zahlende Vergütung zu erhöhen, wenn er bereits bei Anbieten des zur Verfügung zu stellenden Software-Upgrades ausdrücklich und deutlich auf die Erhöhung der monatlichen Vergütung und deren Umfang hinweist. Der Kunde ist zur Annahme des Angebotes nicht verpflichtet, insbesondere bedeutet ein Schweigen auf das Angebot nicht dessen Annahme.

2.4 Nimmt der Kunde das Angebot an, stellt der Lizenzgeber das Upgrade je nach vertraglicher Vereinbarung durch Zusendung einer CD-ROM oder im Wege der Datenfernübertragung (Internet) zur Verfügung.

2.5 Im Falle der Zurverfügungstellung mittels einer CD-ROM hat der Auftraggeber die Updates oder Upgrades unter Verwendung des Installationsassistenten selbst zu installieren.

2.6 Soweit die Vertragsparteien die Zurverfügungstellung im Internet vereinbart haben, wird der Lizenzgeber den Kunden per eMail über die Bereitstellung des Updates oder Upgrades informieren, und diesem in dieser eMail einen Link und per Telefax ein Passwort zur Verfügung stellen. Der Kunde ist dann in der Lage, unter Anklicken des Links und Eingabe seines Passwortes das Update oder Upgrade zu downloaden. Die Installation hat der Kunde anhand der beschriebenen Installationsschritte und mit Hilfe des Installationsassistenten selbst vorzunehmen.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, durch Einsatz einer stets auf aktuellem Stand befindlichen Anti-Viren-Software und durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass die Software nicht durch Viren oder ähnliche schädliche Einwirkungen zerstört oder in ihren Funktionen und Funktionalitäten, ihrer Lauffähigkeit etc. in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen anwendungsadäquate Datensicherungen durchzuführen.

4. Vergütung

4.1 Die Höhe der monatlichen Vergütung ist in der Vereinbarung festgelegt. Sie wird jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus für diesen Monat fällig.

4.2 Im Verzugsfalle zahlt der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Vergütung anzupassen. Er wird diese Änderungen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich 6 Wochen zuvor ankündigen. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zum Ende des der Ankündigung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

5. Rechteeinräumung

5.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die Software in der Bundesrepublik Deutschland zu den nachstehenden Bedingungen auf einem eigenen, in den Geschäftsräumen des Kunden befindlichen Rech-ner/Server zu nutzen.

5.1.1 Hat der Kunde eine Einzelplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt :

Ein zeitgleiches Nutzen der Software im Sinne der Punkte 5.2 ff auf mehr als nur einem Rechner ist unzulässig. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

5.1.2 Hat der Kunde eine Mehrplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung), gilt :

Der Kunde ist berechtigt, die Software zeitgleich auf so vielen Rechner im Sinne der Punkte 5.2 ff. nutzen, wie es in der Vereinbarung festgelegt ist.

5.1.3 Hat der Kunde eine Netzwerklizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt:

Der Kunde darf die Software auf einem Netzwerkserver installieren und auf so vielen angeschlossenen Arbeitsplätzen im Sinne der 5.2 ff nutzen, wie es sich aus der Vereinbarung ergibt.

5.2 Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installationen der Software vom Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache.

Es ist dem Kunden nicht gestattet, einem Dritten die Software auf Zeit im Wege der Vermietung oder des Leasings zu überlassen, oder die Software innerhalb oder außerhalb von Datennetzen zum Abruf bereitzuhalten, zu übermitteln oder öffentlich wiederzugeben.

5.3 Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine einzige Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anfertigen und aufbewahren. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und mit dem der Anwenderdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen. Der Kunde ist verpflichtet, Datenträger mit den jeweils vorangegangenen Updates oder Upgrades bei Lieferung eines neuen Updates oder Upgrades an den Lizenzgeber zurückzusenden und etwaige Sicherheitskopien zu löschen, sofern sie nicht mehr notwendig sind.

5.4 Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes ist nur unter den Bedingungen des § 69e UrhG zulässig, nämlich wenn dies unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Programm zu erhalten, sofern

5.4.1 die Handlungen von dem Kunden oder denjenigen, die die Software im normalen Geschäftsbetrieb des Kunden vertragsgemäß nutzen, vorgenommen werden.

5.4.2 die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen für die genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht sind.

5.4.3 und die Handlungen sich auf die Teile des ursprünglichen Programms beschränken, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

5.5 Die durch die Dekompilierung gewonnenen Informationen dürfen nur zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität verwendet werden, sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität notwendig ist. Sie dürfen nicht für rechtsverletzende Handlungen verwendet werden.

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmung des Urheberrechts hinzuweisen.

5.7 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verwertet werden.

6. Rechteverletzung

6.1 Verstößt der Kunde gegen Punkt 5 dieses Vertrages, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

6.2 Im Falle einer Verletzung der Nutzungsrechte durch den Kunden hat dieser dem Lizenzgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 pro Verletzungshandlung zu zahlen.

6.3 Im Falle der außerordentlichen Kündigung muss der Kunde dem Lizenzgeber die Software auf den ihm überlassenen Datenträgern sowie der Anwenderdokumentation unverzüglich herausgeben und die nicht zur Übergabe geeigneten Softwarevervielfältigungen sowie etwaig erstellte Sicherungskopien löschen und dem Lizenzgeber die vollständige Löschung aller Vervielfältigungen unverzüglich schriftlich nachweisen. Mit der außerordentlichen Kündigung verliert der Kunde die eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software.

7. Mängelansprüche

7.1 Mängel der Software sind solche, die die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern, hierzu gehören insbesondere die fehlende oder eingeschränkte Funktions- und Lauffähigkeit oder Installationsfähigkeit der Software. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

7.2 Die Minderung der monatlich zu zahlenden Vergütung während des Auftretens eines, die Tauglichkeit mindernden Mangels im Sinne von 7.2 durch den Kunden ist ausgeschlossen.

7.3 Auftretende Mängel oder erforderlich werdende Schutzmaßnahmen, die nicht in den Verpflichtungen des Kunden nach Punkt 3 des Vertrages bestehen, sind dem Lizenzgeber schriftlich anzuzeigen. Eine email genügt diesen Anforderungen nicht.

7.4 Kommt der Lizenzgeber mit seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung in Verzug oder hat der Lizenzgeber den Umstand zu vertreten, wegen dessen ein Mangel auftritt, so kann der Kunde Schadensersatz verlangen.

7.5 Der Verzug des Lizenzgebers mit der Mängelbeseitigung setzt die schriftliche Mahnung des Kunden voraus.

7.6 Der Kunde ist zur Selbstbeseitigung des Mangels nicht berechtigt.

7.7 Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1 Der Lizenzgeber haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.

8.2 Der Lizenzgeber haftet im übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

8.3 Die Haftung auf Schadensersatz nach Punkt 8.2 ist summenmässig die Höhe einer Jahresvergütung beschränkt.

8.4 Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.

8.5 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

9. Vertragslaufzeit/ Kündigung

9.1 Der Vertrag wird für den vereinbarten Zeitraum geschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere sechs Monate, wenn der Kunden nicht einen Monat vor Ende der Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

9.2 Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.

9.3 Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Wahrung der Textform, z.B. email, genügt dem nicht.

9.4 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Lizenzgeber die Software auf den ihm überlassenen Datenträgern sowie der Anwenderdokumentation unverzüglich herauszugeben, soweit dieses nicht schon geschehen ist und die nicht zur Übergabe geeigneten Softwarevervielfältigungen sowie etwaig erstellte Sicherungskopien zu löschen und dem Lizenzgeber die vollständige Löschung aller Vervielfältigungen unverzüglich schriftlich nachweisen.

9.5 Nach Beendigung des Vertrages, gleich auf welche Weise ist der Kunde zur Nutzung der Software nicht mehr berechtigt.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

10.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen sind ausgeschlossen.

11. Schriftlichkeitserfordernis

Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form genügt der Schriftform nicht. Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftlichkeitserfordernisses.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Vereinbarung unterliegt Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

12.2 Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort.

12.3 Für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien wird der Sitz des Kunden als Gerichtsstand vereinbart.