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Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software-Kaufvertrag (Verbraucher)

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der in der Vereinbarung bezeichneten Software auf einem geeigneten Datenträger (z. B. CD-ROM), zur dauerhaften Nutzung gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung einschließlich der Anwenderdokumentation in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form.

1.2 Weitere Leistungen für die Software, wie z. B. Einweisung, Anpassung, Pflege oder Schulung, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

2. Rechteeinräumung

2.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, die Software in der Bundesrepublik Deutschland zu den nachstehenden Bedingungen dauerhaft zu nutzen:

2.1.1 Hat der Kunde eine Einzelplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt:

Ein zeitgleiches Nutzen der Software im Sinne der Punkte 2.2 ff auf mehr als nur einem Rechner ist unzulässig. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

2.1.2 Hat der Kunde eine Mehrplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung), gilt:

Der Kunde ist berechtigt, die Software zeitgleich auf so vielen Rechner im Sinne der Punkte 2.2 ff nutzen, wie es in der Vereinbarung festgelegt ist.

2.1.3 Hat der Kunde eine Netzwerklizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt:

Der Kunde darf die Software auf einem Netzwerkserver installieren und auf so vielen angeschlossenen Arbeitsplätzen im Sinne 2.2 nutzen, wie es sich aus der Vereinbarung ergibt.

2.2 Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installationen der Software vom Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache.

Es ist dem Kunden nicht gestattet, einem Dritten die Software auf Zeit im Wege der Vermietung oder des Leasings zu überlassen oder die Software innerhalb oder außerhalb von Datennetzen zum Abruf bereitzuhalten, zu übermitteln oder öffentlich wiederzugeben.

2.3 Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine einzige Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anfertigen und aufbewahren. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und mit dem der Anwenderdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen.

2.4 Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes ist nur unter den Bedingungen des § 69e UrhG zulässig, nämlich wenn dies unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Programm zu erhalten, sofern

2.4.1 die Handlungen von aufgrund des Vertrages berechtigten Personen vorgenommen werden

2.4.2 die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen für die genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht sind

2.4.3 und die Handlungen sich auf die Teile des ursprünglichen Programms beschränken, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

2.5 Die durch die Dekompilierung gewonnenen Informationen dürfen nur zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität verwendet werden, sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität notwendig ist. Sie dürfen nicht für rechtsverletzende Handlungen verwendet werden.

2.6 Die Rechteeinräumung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Vergütung.

2.7 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.

2.8 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verwertet werden.

3. Rechtsverletzung

3.1 Verstößt der Kunde gegen Punkt 2 dieses Vertrages, so ist der Lizenzgeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

3.2 Im Falle einer Verletzung der Nutzungsrechte durch den Kunden hat dieser dem Lizenzgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 pro Verletzungshandlung zu zahlen.

3.3 Tritt der Lizenzgeber vom Vertrag zurück, so muss der Kunde dem Lizenzgeber sämtliche Software sowie der Anwenderdokumentation zurückgewähren und nicht zur Rückgewähr geeignete Kopien (z. B: Softwarevervielfältigung auf der Festspeicherplatte) und etwa gefertigte Sicherheitskopien löschen und dem Lizenzgeber die vollständige Löschung unverzüglich schriftlich nachweisen. Mit dem Rücktritt ist der Kunde zur Nutzung der Software nicht mehr berechtigt.

4. Vergütung

4.1 Der Kunde zahlt dem Lizenzgeber die in der Vereinbarung ausgewiesene Vergütung. Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig.

4.2 Im Verzugsfalle hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4a. Nichtverfügbarkeit der Leistung

Ist die vom Lizenzgeber geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder vom Lizenzgeber unverschuldete Umstände nicht verfügbar (z. B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei Vorlieferanten des Lizenzgebers – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist der Lizenzgeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Kunden unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung unterrichtet. Er wird in diesem Fall dem Kunden den Kaufpreis unverzüglich erstatten, soweit dieser bereits gezahlt wurde.

5. Mängelansprüche

5.1 Ein Mangel der Software liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zu der vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet.

5.1.1 Hat der Kunde eine Einzelplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt :

Ein zeitgleiches Nutzen der Software im Sinne der Punkte 5.2 ff auf mehr als nur einem Rechner ist unzulässig. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

5.1.2 Hat der Kunde eine Mehrplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung), gilt :

Der Kunde ist berechtigt, die Software zeitgleich auf so vielen Rechner im Sinne der Punkte 5.2 ff. nutzen, wie es in der Vereinbarung festgelegt ist.

5.1.3 Hat der Kunde eine Netzwerklizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt:

Der Kunde darf die Software auf einem Netzwerkserver installieren und auf so vielen angeschlossenen Arbeitsplätzen im Sinne der 5.2 ff nutzen, wie es sich aus der Vereinbarung ergibt.

5.2 Nach Ablauf von sechs Monaten seit Ablieferung der Software wird vermutet, dass ein Mangel nicht vorliegt, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers in die Software eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eintritt aufgetreten ist. Dem Kunden ist in diesem Falle der Nachweis gestattet, dass der Mangel nicht auf den Eingriff in die Software beruht.

5.3 Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Der Lizenzgeber wird alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.

5.4 Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Lizenzgeber hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und, sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

5.5 Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren seit der Ablieferung der Software

5.6 Garantiezusagen bezüglich der Software lässt der Lizenzgeber nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch den Lizenzgeber oder seinen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.

6. Haftung

6.1 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie die seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.

6.2 Der Lizenzgeber haftet im übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

6.3 Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.

6.4 Die Haftung nach 6.2 ist zudem summenmäßig beschränkt auf das XXXfache der Vergütung, die für das Produkt, für welches die höchste Nettovergütung geschuldet wird, zu zahlen ist.

6.5 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherung durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

7.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen sind ausgeschlossen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Die Vereinbarung unterliegt Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

8.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Abänderung oder einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.