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Allgemeine Geschäftsbedingungen Verträge über die Pflege von Software

 

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die im Rahmen einer zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung über die Pflege von Software erbracht werden.

Sie gelten nicht für die Softwareüberlassung, die Softwareerstellung oder den Verkauf und die Wartung von Hardware.

1. Leistungsbeschreibung

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Pflege der in der Vereinbarung beschriebenen Software. Die Pflege der Software umfasst folgende Leistungen:
• die Behandlung von Problemen der Software, ODER
• die Behandlung von Problemen der Software nach Ablauf der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen gegenüber dem Verkäufer
• die Anpassung der Software an sich ändernde Umweltbedingungen (Gesetzesänderungen, technische Änderungen) durch die Lieferung von Updates in unregelmä_igen Abständen,
• die Einrichtung einer werktags, von XXX bis XXX zur Verfügung stehenden Hotline unter der Telefonnummer …

1.2 Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht geschuldet. Sie bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

2. Problembehandlung

2.1 Die Problembehandlung ist erst nach Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen gegenüber demjenigen geschuldet, vom dem die Software erworben wurde. Die Problembehandlung erfolgt erst nach Mitteilung eines Problems durch den Auftraggeber.

ODER

Die Problembehandlung erfolgt nach Mitteilung eines Problems durch den Auftraggeber.

2.2 Der Auftraggeber hat das aufgetretene Problem nach besten Möglichkeiten zu be-schreiben. Soweit das Programm eine Fehler- oder eine andere Meldung ausgibt, ist diese dem Auftragnehmer weiterzuleiten. Zur Beschreibung des aufgetretenen Problems gehört es auch, gegenüber dem Auftragnehmer darzustellen, nach welchem Ablaufschritt das Problem oder die Meldung auftritt.

2.3 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber anhand der Problembeschreibung einen Lösungsvorschlag anbieten, der eine Umgehung des Problems ermöglicht. Die Problembehandlung erfolgt in einem der Art und dem Umfang des Problems angemessenen Zeitraum seit der Mitteilung des Problems.

3. Lieferung von Updates

3.1 Der Auftagnehmer liefert dem Auftraggeber in unregelmä_igen Abständen Updates. Die Lieferung erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung durch Zusendung einer CD-ROM oder im Wege der Datenfernübertragung (Internet). Im Falle der Lieferung der Updates mittels einer CD-ROM hat der Auftraggeber die Updates unter Verwendung des Installationsassistenten selbst zu installieren.

3.2 Soweit die Vertragsparteien die Lieferung der Updates durch Bereitstellung im Internet vereinbart haben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber per e-Mail über die Bereitstellung des Updates informieren, und diesem in dieser e-Mail einen Link und per Tele-fax ein Passwort zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist dann in der Lage, unter Anklicken des Links in der e-mail die entsprechende Internet-Seite aufzurufen und nach Eingabe seines Passwortes das Update zu downloaden. Die Installation hat der Auftraggeber anhand der beschriebenen Installationsschritte und mit Hilfe des Installationsassistenten selbst vorzunehmen.

4. Hotline

Die Hotline steht dem Auftraggeber im Rahmen der unter 1.1 genannten Zeiten zur Verfügung. Die Hotline-Nutzung setzt die Angabe des Softwarecodes voraus. Der Softwarecode ist in der Vereinbarung festgehalten.

5. Zusammenarbeit

5.1 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig Ansprechpartner benennen, die der jeweils anderen Vertragspartei für Problemmeldungen, Terminsabsprachen etc. zur Verfügung stehen.

5.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Mitteilung des aufgetretenen Problems unverzüglich informieren, bis wann mit einem Vorschlag zur Problemumgehung zu rechnen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber weiterhin unverzüglich darüber informieren, wenn für einen Vorschlag zur Problemumgehung weitere Informationen notwendig sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

5.3 Bedarf die Problembehandlung und die Problemanalyse der Anwesenheit vor Ort, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugang zu den Räumen und der Software zu verschaffen. Er ist weiterhin verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzung des Rechners zu gestatten, auf dem sich die Software befindet, wenn und soweit dieses zur Problembehandlung notwendig ist. Der Auftraggeber kann verlangen, dabei anwesend zu sein.

5.4 Der Auftragnehmer wird die Problembehandlungen dokumentieren. Der Auftraggeber kann Einsicht in die Dokumentationen verlangen.

5.5 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, wenn aufgrund von besonderen Umständen die Bereitschaft des Auftragnehmers zur Entgegennahme von Problemmitteilungen mehr als 24 Stunden nicht gewährleistet ist. Er wird dem Auftraggeber in diesem Falle für den betreffenden Zeitraum eine Ausweichlösung anbieten.

5.6 Soweit der Auftraggeber die Software nicht vom Auftragnehmer erworben hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Tag der Ablieferung der Software schriftlich zu benennen und auf erstes Anfordern gegenüber dem Auftragnehmer nachzuweisen.

6. Datensicherung

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer in regelmä_igen Abständen eine, seinem Geschäftsbetrieb anwendungsadäquate Datensicherung vorzunehmen.

7. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, Dokumente oder Unterlagen geheim zu halten, die Ihnen aufgrund und im Zusammenhang mit der Abwicklung und dem Abschluss dieses Vertrages bekannt werden.

Geheimhalten bedeutet, dass diese Informationen, Dokumente und Unterlagen nicht Dritten gegenüber mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Dritter ist jeder, der nicht Partei dieses Vertrages oder deren gesetzlicher Vertreter ist. Dritte sind deshalb auch die Mitarbeiter der Vertragsparteien, sofern deren Eintritt in den Vertragsabschluss oder die Vertragsabwicklung der jeweils anderen Vertragspartei nicht schriftlich unter Benennung des Namens mitgeteilt wurde. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner bereits vor Abschluss des Vertrages und vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren. Sollten Informationen, Dokumente oder Unterlagen einer Vertragspartei bekannt werden, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, hat die jeweilige Vertragspartei die andere Vertragspartei unter Mitteilung der Quelle hierauf hinzuweisen. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht, soweit die Vertragsparteien zur Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezwungen sind.

8. Mängelansprüche des Auftraggebers

8.1 Die Mängelansprüche für die Lieferung der Updates richten sich nach den kaufrechtlichen Vorschriften mit folgender Ma_gabe:

8.1.1 Ein Mangel der Updates ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Update nicht die üblichen und aufgrund der gesetzlichen und technischen veränderten Vorgaben zu erwartenden Funktionalitäten und die zu erwartende Lauffähigkeit aufweist. Ein Mangel des Updates liegt auch dann vor, wenn es sich nicht installieren lässt oder die Installation fehlerhaft ist. Ein Mangel des Updates ist ferner dann anzunehmen, wenn die Software vor Installation des Updates fehlerfrei lief und nunmehr Fehler aufweist.

8.1.2 Im Falle des Auftretens eines Mangels kann der Auftraggeber Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) nach seiner Wahl verlangen. Der Auftragnehmer kann die gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismä_igen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Falle auf die andere Form der Nacherfüllung.

8.1.3 Der Auftraggeber kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels des Updates angemessener Teil der vereinbarten Vergütung des vorangegangenen Monats bereits durch den Auftraggeber bezahlt ist.

8.1.4 Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der geltend gemachte Mangel auch nach dem zweiten Versuch nicht beseitigt werden konnte.

8.1.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und vom Auftragnehmer, sofern Letzterem ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz verlangen. Anstelle des Schadensersatzes steht dem Auftraggeber der Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Der Auftraggeber ist daneben zur Minderung nicht berechtigt.

8.1.6 Führt die Nachlieferung zur Fehlerbeseitigung, ist der Auftraggeber verpflichtet, das mangelhafte Update dem Auftragnehmer zurückzugewähren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber den Wertersatz der durch Einsatz des Updates gezogenen Nutzungen oder der böswillig nicht gezogenen Nutzungen zu verlangen.

8.2 Der Auftraggeber hat die Updates unverzüglich nach Lieferung oder Bereitstellung im Internet einschlie_lich Zugangslink und Passwort, soweit dieses nach ordnungsgemä_em Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich zur Anzeige zu bringen.

Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Update als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

8.3 Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Update auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

8.4 Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

8.5 Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beginnt bei Übergabe des Updates oder Upgrades, bei Bereitstellung via Internet mit der Ermöglichung des Zugangs zum Download des Updates oder Upgrades und beträgt ein Jahr.

9. Haftung

9.1 Der Auftraggeber haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.

9.2 Der Auftraggeber haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn Pflichten verletzt werden, die für die Erfüllung und Erreichung des Vertragszweckes wesentlich sind (Kardinal-pflichten) und es sich bei den entstandenen Schäden um typischerweise vorhersehbare Schäden handelt.

9.3 Im Falle der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, 9.2. wird die Höhe des Schadensersatzanspruches auf das XXXfache der vom Auftragnehmer geschuldeten monatlichen Nettovergütung beschränkt.

9.4 Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.

9.5 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust von Daten, Programmen etc. nur in der Höhe des Aufwandes, der für die Wiederherstellung der Daten bei einer, dem Geschäftsbetrieb anwendungsadäquaten Datensicherung notwendig wäre.

10. Vergütung

10.1 Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer die vereinbarte monatliche Vergütung. Die Vergütung ist zum 3. eines jeden Monats im Voraus für diesen Monat zu entrichten. Sie ist mit diesem Tage fällig. Im Falle des Verzuges durch den Auftraggeber stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu.

10.2 Die monatliche Vergütung setzt sich wie folgt zusammen:

Für die Erstellung der Updates und für die Bereitstellung der Hotline sind anteilig 3/5 des Betrages kalkuliert. Die restlichen 2/5 des Betrages stehen für die Fehlerbeseitigungen im Sinne von 1.1 bereit.

10.3 Während der Verjährungsfrist der Mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages schuldet der Auftragnehmer eine Problembehandlung nicht und hat der Auftraggeber nur 3/5 des vereinbarten monatlichen Vergütungsbetrages zu zahlen. Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Verjährungsfrist erhöht sich der Betrag automatisch auf volle 5/5. Der Fälligkeitszeitpunkt bleibt hiervon unberührt.

10.4 Reisekosten werden gegen Nachweis gesondert in Rechnung gestellt.

10.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung anzupassen. Er wird diese Änderungen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich 6 Wochen zuvor ankündigen. Der Auftraggeber ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zum Ende des der Ankündigung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

11. Zurückbehaltungsrechte

11.1 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

11.2 Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer ist nur zulässig, soweit es sich um fällige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

12. Vertragslaufzeit/Kündigung

12.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist zum Ende eines jeden Kalenderquartals mit einer Frist von einem Monat für beide Vertragsparteien kündbar.

12.2 Das Recht zur au_erordentlichen Kündigung aufgrund wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

12.3 Jede Kündigung ist schriftlich auszusprechen. Die Erklärung in elektronischer Form oder Textform genügt hierfür nicht.

13. Schriftlichkeitserfordernis

Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form genügt der Schriftform nicht. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftlichkeitserfordernisses.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die Vereinbarung unterliegt Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht

14.2 Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort.

14.3 Für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien wird der Sitz des Kunden als Gerichtsstand vereinbart.