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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge über die Wartung von Hardware

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die im Rahmen einer, zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung über die Wartung von Hardware erbracht werden.

Sie gelten nicht für die Softwarepflege, den Hardwarekauf oder die Hardwareüberlassung.

1. Leistungsbeschreibung

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wartung der in der Vereinbarung beschriebenen Hardware. Die Wartung umfasst folgende Leistungen:
• vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen nach einem vom Hersteller der Hardware vorgegebenen Zeitplan
• Instandsetzung oder Wiederinstandsetzung der Hardware oder einzelner Hardwareteile nach Abruf durch den Kunden oder aufgrund einer vom Kunden erklärten Störungsmeldung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist für gegenüber dem Verkäufer der Hardware bestehende Mängelansprüche
• die Einrichtung einer werktags von XXX bis XXX zur Verfügung stehenden Hotline zu Fragen der Bedienung der Hardware unter der Telefonnummer ………..,
• zeitlich begrenzte Bereitstellung einer Ausweichanlage auf Anforderung durch den Auftraggeber als zusätzliche, besonderen Konditionen unterliegende Leistung

1.2 Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht geschuldet. Sie bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2. Vorbeugende Instandhaltung der Hardware durch den Auftragnehmer

2.1 Der Auftragnehmer wird die Hardware in regelmäßigen, vom Hersteller vorgegebenen Abständen auf Verschleiß oder andere Formen der Abnutzung prüfen.

2.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführung der Instandhaltungsmaßnahmen hierüber informieren. Der Auftraggeber kann mit dem Auftragnehmer einen anderen als den angekündigten Termin vereinbaren.

3. Instandsetzung oder Wiederinstandsetzung der Hardware

3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Abruf durch den Auftraggeber oder nach Störungsmeldung durch den Auftraggeber störungsverursachende Bestandteile der Hardware oder Teile dessen instandzusetzen.

3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Störung nach besten Möglichkeiten zu beschreiben. Soweit das Rechnersystem eine diesbezügliche Meldung ausgibt, ist diese dem Auftragnehmer weiterzuleiten. Der Auftragnehmer wird mit der Ausführung der Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb von XXX Stunden seit der Störungsmeldung durch den Auftraggeber beginnen. Die Instandsetzung beginnt mit der Störungsanalyse.

3.3 Nach Beendigung der Instandsetzungsmaßnahmen, wird der Auftragnehmer die Hardware in Anwesenheit des Auftraggebers in Betrieb nehmen. Ist die Störung beseitigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abnahme zu erklären. Der Auftragnehmer kann die Abnahmeerklärung schriftlich verlangen.

4. Hotline

Die Hotline steht dem Auftraggeber im Rahmen der unter 1.1 genannten Zeiten zur Verfügung. Die Hotlinenutzung setzt die Angabe eines Hardwarecodes voraus. Der Hardwarecode ist in der Vereinbarung festgehalten.

5. Ausweichanlagen

5.1 Soweit Instandhaltungsmaßnahmen mit einem Ausfall der gesamten Hardware, Bestandteilen der Hardware oder deren Teilen verbunden ist und den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers hindern, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser ihm eine Ausweichanlage zur Verfügung stellt. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, diese unverzüglich nach Anforderung bereitzustellen.

5.2 Die Bereitstellung der Ausweichanlage ist gesondert aufgrund der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten.

6. Zusammenarbeit

6.1 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig Ansprechpartner benennen, die der jeweils anderen Vertragsparteien im Falle von Störungsmeldungen oder Terminabsprachen zur Verfügung stehen.

6.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Mitteilung einer Störungsmeldung unverzüglich informieren, wann er mit der Umsetzung der Instandsetzungsmaßnahmen beginnen wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, den vom Auftragnehmer benannten Termin zu verschieben. Liegt der vereinbarte Termin zur Umsetzung der Instandsetzungsmaßnahmen außerhalb des unter 3.2 vereinbarten Zeitraumes, kann dies dem Auftragnehmer entgegengehalten werden, wenn der Auftragnehmer einen Termin innerhalb des unter 3.2 genannten Zeitraumes angeboten hatte und der Auftraggeber den Termin abgelehnt hat.

6.3 Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer für die Zeit bis zum Beginn der Instandsetzungsmaßnahmen die Bereitstellung einer Ausweichanlage entsprechend 5.2 verlangen.

6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer für die Umsetzung der Instandsetzungsmaßnahmen und für die Ausführung seiner Instandhaltungsverpflichtungen dem Auftragnehmer den Zugang zu den Räumen und der vertragsgegenständlichen Hardware zu verschaffen. Er ist weiterhin verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzung der Hardware zu gestatten, und soweit dies notwendig ist, auch der darauf befindlichen Software. Der Auftraggeber kann verlangen, dabei anwesend zu sein.

6.5 Der Auftragnehmer wird die Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzungs- oder Wiederinstandsetzungsmaßnahmen dokumentieren. Der Auftraggeber kann Einsicht in die Dokumentationen verlangen.

6.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, wenn aufgrund besonderer Umstände die Bereitschaft des Auftragnehmers zur Entgegennahme von Problemmitteilungen mehr als 24 Stunden nicht gewährleistet ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber hierfür eine Ausweichlösung benennen.

6.7 Soweit der Auftraggeber die Hardware nicht vom Auftragnehmer erworben hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Tag der Ablieferung der Hardware schriftlich zu benennen und auf erstes Anfordern gegenüber dem Auftragnehmer nachzuweisen.

7. Datensicherung

7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, in regelmäßigen Abständen eine anwendungsadäquate Datensicherung vorzunehmen.

7.2 Der Auftragnehmer ist unabhängig davon verpflichtet, im Rahmen der Instandhaltungsmaßnahmen die Datensicherung zu überprüfen. Erkennt er eine Datensicherung als unvollständig, wird der Auftragnehmer die Datensicherung nachholen.

8. Geheimhaltung

8.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, Dokumente oder Unterlagen geheim zu halten, die ihnen aufgrund und im Zusammenhang mit der Abwicklung und dem Abschluss dieses Vertrages bekannt werden.

8.2 Geheimhalten bedeutet, dass diese Informationen, Dokumente und Unterlagen nicht Dritten gegenüber mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Dritter ist jeder, der nicht Partei dieses Vertrages oder deren gesetzlicher Vertreter ist. Dritte sind deshalb auch die Mitarbeiter der Vertragsparteien, sofern deren Eintritt in den Vertragsabschluss oder die Vertragsabwicklung der jeweils anderen Vertragspartei nicht schriftlich unter Benennung des Namens mitgeteilt wurde. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner bereits vor Abschluss des Vertrages und vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren. Sollten Informationen, Dokumente oder Unterlagen einer Vertragspartei bekannt werden, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, hat die jeweilige Vertragspartei die andere Vertragspartei unter Mitteilung der Quelle hierauf hinzuweisen. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht, soweit die Vertragsparteien zur Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezwungen sind.

9. Mängelansprüche des Auftraggebers

9.1 Die Mängelansprüche für Instandsetzungsmaßnahmen richten sich nach den werkvertraglichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

9.1.1 Ein Mangel der Instandsetzungsleistungen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach der vorgenommenen Maßnahme die beanstandete Störung weiterhin auftritt. Ein Mangel der Instandsetzungsleistung ist es insbesondere nicht, wenn durch die Instandsetzung die Störung behoben ist und eine andere, neue Störung auftritt.

9.1.2 Ist die Instandsetzungsleistung mangelhaft, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl nachzubessern oder nachzuliefern (Nacherfüllung). Der Auftraggeber kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein – im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Instandsetzung – angemessener Teil der vereinbarten monatlichen Vergütung des vorangegangen Monats bereits durch den Auftraggeber bezahlt ist.

9.1.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und vom Auftragnehmer, sofern Letzterem ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz verlangen. Anstelle des Schadensersatzes steht dem Auftraggeber der Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Der Auftraggeber ist daneben zur Minderung nicht berechtigt.

9.1.4 Wählt der Auftragnehmer im Falle des 9.1.2 die Nachlieferung und führt diese zur Beseitigung des Mangels, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer das im Wege der Nachlieferung ausgetauschte Teil zurückzugewähren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Ersatz des Wertes der durch den Einsatz des ausgetauschten Teiles gezogenen Nutzungen oder böswillig nicht gezogenen Nutzungen zu verlangen.

9.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme und ist auf ein Jahr beschränkt.

10. Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie die seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn Pflichten verletzt werden, die für die Erfüllung und Erreichung des Vertragszweckes wesentlich sind (Kardinalpflichten) und es sich bei den entstandenen Schäden um typischerweise vorhersehbare Schäden handelt.

10.3 Im Falle der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, 10.2, wird die Höhe des Schadensersatzanspruches auf das XXXfache der vom Auftragnehmer geschuldeten monatlichen Vergütung beschränkt.

10.4 Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.

10.5 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust von Daten, Programmen etc. nur in der Höhe des Aufwandes, der für die Wiederherstellung der Daten bei einer anwendungsadäquaten Datensicherung erforderlich wäre.

11. Vergütung

11.1 Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer die vereinbarte monatliche Vergütung. Die Vergütung ist zum 3. eines jeden Monats im Voraus für diesen Monat zu entrichten und ist mit diesem Tage fällig. Im Falle des Verzuges durch den Auftraggeber stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

11.2 Der Vergütungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Für die vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen und für die Bereitstellung der Hotline sind anteilig 3/5 des monatlichen Betrages kalkuliert. Die restlichen 2/5 des Betrages stehen für die Instandsetzungs- oder Wiederinstandsetzungsmaßnahmen im Sinne von 1.1 bereit.

11.3 Während der Verjährungsfrist der Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer der Hardware schuldet der Auftragnehmer eine Instandsetzung oder Wiederinstandsetzung nicht und hat der Auftraggeber nur 3/5 des vereinbarten monatlichen Vergütungsbetrages zu zahlen. Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Verjährungsfrist erhöht sich der Betrag automatisch auf volle 5/5. Der Fälligkeitszeitpunkt bleibt hiervon unberührt.

11.4 Reisekosten werden gegen Nachweis gesondert in Rechnung gestellt.

11.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die monatlich zu zahlende Pauschalvergütung zu ändern. Er wird diese Änderungen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich 6 Wochen zuvor ankündigen. Der Auftraggeber ist in diesem Falle berechtigt, den Vertrag zum Ende des der Ankündigung folgenden Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

12. Zurückbehaltungsrechte

12.1 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber aus anderen, als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

12.2 Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer ist nur zulässig, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

13. Vertragslaufzeit / Kündigung

13.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist zum Ende eines jeden Kalenderquartals mit einer Frist von einem Monat für beide Vertragsparteien kündbar.

13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

13.3 Jede Kündigung ist schriftlich auszusprechen. Die Erklärung in elektronischer Form oder in Textform genügt hierfür nicht.

14. Schriftlichkeitserfordernis

Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form genügt der Schriftform nicht. Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftlichkeitserfordernisses.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Die Vereinbarung unterliegt Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

15.2 Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort.

15.3 Für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien wird der Sitz des Kunden als Gerichtsstand vereinbart.