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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Software

 

1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Überlassung der in der Vereinbarung bezeichneten Software, einschließlich der dazugehörigen Anwenderdokumentation in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zum Zwecke des Vertriebs der Software durch den Kunden.

1.2 Weitere Leistungen bezüglich der Software, wie Einweisung, Anpassung, Pflege oder Schulung, sind nicht geschuldet.

2. Überlassung der Software

2.1 Der Lieferant überlässt die Software dem Kunden auf einem geeigneten Datenträger in der vereinbarten Anzahl und der vereinbarten Art und Weise.

Zu jedem Datenträger, der die vertragsgegenständliche Software enthält, ist eine Anwenderdokumentation zu übergeben, es sei denn die Anwenderdokumentation befindet sich auf dem gleichen Datenträger wie die Software und der Kunde wurde hierauf ausdrücklich hingewiesen.

2.2 Die Lieferung der einzelnen Datenträger hat zu dem in der Vereinbarung beschriebenen Termin zu geschehen. Im Verzugsfalle kann der Kunde den Ersatz des eingetretenen Schadens verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch den Kunden bleibt vorbehalten.

Daneben ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist und unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Lieferanten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Fristsetzung bedarf nicht, wenn und soweit eine Fristsetzung entbehrlich oder unzumutbar ist.

2.3 Die Lieferung oder Versendung der Software erfolgt bis zur Ablieferung beim Kunden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

3. Vergütung

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten die in der Vereinbarung ausgewiesene Vergütung zu zahlen. Die Vergütung ist 2 Wochen nach Lieferung der in der Vereinbarung beschriebenen Software in der dort bestimmten Anzahl zur Zahlung fällig.

3.2 Erfüllt der Kunde trotz Fälligkeit seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so kommt er nach schriftlicher Mahnung durch den Lieferanten in Verzug. Im Verzugsfalle hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

4. Rechteeinräumung

4.1 Der Lieferant überlässt die Software dem Kunden zum Zwecke des Vertriebs an dessen Endabnehmer gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung. Der Kunde ist berechtigt, die Software testweise und zu Vorführzwecken auf eigene Rechner in dessen Geschäftsräumen zu installieren und zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software wie ein Endabnehmer zu nutzen.

4.2 Der Kunde ist berechtigt, dem Endabnehmer die zur vertragsgemäßen Nutzung der Software notwendigen Nutzungsrechte einzuräumen.

4.3 Der Kunde ist berechtigt, gegenüber dem Endabnehmer Einzelplatz-, Mehrfachplatz- oder Netzwerklizenzen zu vergeben, allerdings nur soweit und in dem Umfang, wie dies in der Vereinbarung vorgesehen ist.

5. Rechteverletzung

5.1 Verstößt der Kunde gegen Punkt 4 dieses Vertrages, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn und soweit dem Kunden ein Verschulden zur Last fällt. Eine Vertragsstrafe ist ausgeschlossen.

5.2 Tritt der Lieferant vom Vertrag zurück, so hat der Kunde dem Lieferanten sämtliche Softwarekopien sowie die Anwenderdokumentation zu übergeben. Soweit die Software testweise und zu Vorführungszwecken in den Geschäftsräumen des Kunden installiert wurde, sind diese Kopien zu vernichten. Dasselbe gilt für etwa gefertigte Sicherheitskopien. Mit dem Rücktritt ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die Software sowie die zugehörigen Dokumentationen zu nutzen.

6. Mängelansprüche

6.1 Ein Mangel der im Auftrag bezeichneten Software einschließlich der zugehörigen Anwenderdokumentationen liegt vor, wenn sie bei Ablieferung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich die Software für die nach der Vereinbarung vorausgesetzte Verwendung nicht eignet.

6.2 Der Kunde ist gegenüber dem Lieferanten verpflichtet, die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des ‚ 377 HGB zu beachten. Bei einer erheblichen Anzahl der gelieferten Softwareartikel genügt zur Einhaltung der Untersuchungspflichten die Durchführung von Stichproben in angemessenem Umfang.

6.3 Ist die Lieferung der Software oder einzelne Teile der Lieferung mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Steht dem Kunden gegenüber dem Lieferanten ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, so wählt der Kunde bereits jetzt die Nachlieferung. Eine Nachbesserung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.

6.4 Die Nachlieferung ist nach dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen. Schlägt die Nachlieferung fehl oder ist der Lieferant hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Vergütung auch bei unerheblichen Mängeln zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; sofern dem Lieferanten ein Verschulden zur Last fällt kann der Kunde Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

6.5 Die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches ist nicht von der Zahlung eines angemessenen Teiles der Vergütung abhängig.

6.6 Wenn der Kunde die dem Endabnehmer verkaufte Software als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Endabnehmer den Kaufpreis gemindert hat, ist der Kunde gegenüber dem Lieferanten berechtigt, ohne Fristsetzung Nacherfüllung entsprechend 6.3 zu verlangen. Darüber hinaus stehen ihm gegen den Lieferanten die Ansprüche nach 6.4 zu.

6.7 Der Kunde kann von dem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Kunde im Verhältnis zum Endabnehmer bei Erfüllung der Nacherfüllungspflichten zu tragen hatte. Die Höhe der Aufwendungen ist auf Anfordern durch den Lieferanten nachzuweisen.

7. Haftung

7.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt für sämtliche Pflichtverletzungen aus und im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

7.2 Der Lieferant haftet gegenüber dem Kunden für Datenverlust in Höhe des Wiederherstellungsaufwandes, der bei regelmäßiger und anwendungsadäquater Datensicherung erforderlich ist.

7.3 Der Lieferant versichert dem Kunden, dass die gelieferte Software, einschließlich der Anwenderdokumentationen frei von Rechten Dritter ist. Der Lieferant wird den Kunden von allen ihm gegenüber behaupteten Ansprüchen wegen Verletzung von Rechten Dritter auf erstes Anfordern freistellen. Die Haftungsfreistellung umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

8. Zurückbehaltungsrechte/ Aufrechung

8.1 Dem Kunden steht gegenüber dem Lieferanten ein unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht zu.

8.2 Der Kunde ist gegenüber dem Lieferanten berechtigt, mit fälligen gegenüber dem Lieferanten bestehenden Forderungen aufzurechnen.

9. Schriftform

Dnderungen und Ergänzungen des Auftrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder aufgehoben werden.

10. Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsgegenstand, auch dann, wenn der Kunde diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie die Zahlung Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die Vereinbarung unterliegt Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

11.2 Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort.

11.3 Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung ist der Sitz des Kunden als Gerichtsstand vereinbart.